„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl..“, so beginnt der Paragraf 316 StGB, der das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mittel unter Strafe stellt. Offenbar ist der Tatbestand dieses Gesetzes Einigen nicht bekannt, wieder Andere ignorieren ihn hartnäckig. Nur so ist zu erklären, dass am vergangenen Wochenende im Rahmen von mobilen und stationären Verkehrskontrollen im Schutzbereich der Landespolizeiinspektion Gotha eine Vielzahl von Verstößen im Straßenverkehr festgestellt wurde. Fünf Fahrzeugführer nahmen, trotz dem sie unter Einfluss von Alkohol standen, am Straßenverkehr teil. Weiterhin wurden sechs Fahrer festgestellt, die vor Fahrtantritt berauschende Mittel konsumierten. Sieben Personen führten ein Fahrzeug, obwohl sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis waren. Eine Anzeige wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz wurde erstattet.
Allen Fahrzeugführern wurde die Teilnahme am Straßenverkehr untersagt. Personen wurden nicht verletzt. Der Höchstwert von 1,90 Promille Atemalkoholkonzentration wurde bei einem 38-jährigen Fahrzeugführer in Gotha festgestellt. Vielen Verkehrsteilnehmern ist des Weiteren vermutlich nicht bekannt, dass auch Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 Promille ebenfalls eine Straftat begehen und ihren Führerschein dadurch riskieren. Die Landespolizeiinspektion Gotha appelliert an alle Fahrzeugführer im Schutzbereich, trotz sommerlichen Temperaturen und den damit verbundenen Veranstaltungen und privaten Festlichkeiten nach dem Alkoholkonsum kein Fahrzeug zu führen. Zu groß sind die nicht abzuschätzenden Gefahren für Fahrzeugführer und unbeteiligte Dritte. Die Polizei wünscht all Zeit gute und sichere Fahrt.
01.08.2016 / Landespolizeiinspektion Gotha / fp